Inkrafttreten der RPG 2

Inkrafttreten der RPG 2

17. Juli 2026

Am 1. Oktober 2026 tritt das TJPG in Kraft: Kapitalgesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen neu in einem zentralen Register erfassen.

Inkrafttreten der RPG 2

Am 1. Oktober 2026 tritt das TJPG in Kraft: Kapitalgesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen neu in einem zentralen Register erfassen.

Der erste Teil des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) und der dazugehörigen Verordnung trat bereits Anfang des Jahres in Kraft. Der zweite Teil, die RPG 2, folgte nun per 1. Juli 2026. 

Kernelemente der RPG 2
Herzstück der RPG 2 ist das Stabilisierungsziel: Anzahl Gebäude und versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzonen sollen stabilisiert werden, wobei die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV) den Zuwachs gegenüber dem Stand vom 29. September 2023 auf maximal zwei Prozent begrenzt. Wird diese Obergrenze überschritten, greift eine Kompensationspflicht: Zusätzliche Gebäude sind durch den Abbruch bestehender Bauten und versiegelte Flächen durch die Rekultivierung einer gleich grossen Fläche ausserhalb der Bauzone auszugleichen. Ergänzt wird dies durch eine grösstenteils kantonal finanzierte Abbruchprämie für nicht mehr benötigte Bauten und durch ein neues, freiwilliges Planungsinstrument, das den Kantonen unter Kompensations- und Aufwertungsauflagen begrenzte Mehrnutzungen in eigens bezeichneten Nichtbauzonen erlaubt. Der Trennungsgrundsatz als zentrales Prinzip des Raumplanungsrechts verlangt jedoch weiterhin die klare Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Damit verbunden ist auch ein konsequentes und gestrafftes Vorgehen gegen illegales Bauen ausserhalb der Bauzonen. 

Die Kantone haben diese Vorgaben innert fünf Jahren in ihren Richtplänen umzusetzen. Der Umstand, dass das Referenzdatum für das Stabilisierungsziel inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegt, erhöht den bestehenden Handlungsbedarf zusätzlich: Die Entwicklung der Anzahl Gebäude und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen ist laufend zu überwachen, damit eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze frühzeitig erkannt und bei Bedarf rechtzeitig Sofortmassnahmen geprüft oder eingeleitet werden können.

Eine vertiefte Darstellung dieser Kernelemente finden Sie unserem Newsbeitrag vom 3. November 2025. Nachfolgend richten wir den Blick auf die Umsetzung im Kanton Luzern.

Umsetzung im Kanton Luzern
Die Umsetzung des Bundesrechts erfolgt durch die Kantone und bringt auf kantonaler Ebene entsprechenden Regelungsbedarf mit sich. Die Vernehmlassungen zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie der Planungs- und Bauverordnung (PBV) des Kantons Luzern werden derzeit ausgewertet. Da die RPG 2 Bestimmungen aber bereits ab 1. Juli 2026 gelten und mit der kantonalen Umsetzung nicht bis zur Vollendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden kann, setzte der Regierungsrat per 1. Juli 2026 die Verordnung zur Einführung des am 29. September 2023 geänderten Bundesgesetzes über die Raumplanung (SRL Nr. 736b) in Kraft. Diese Einführungsverordnung enthält Bestimmungen, die bereits Gegenstand der Vernehmlassung waren und für den kantonalen Vollzug der RPG 2 zwingend erforderlich sind. Geregelt werden namentlich die Abbruchprämie sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Betreffend Abbruchprämie regelt die Einführungsverordnung insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Fälle, in denen ausnahmsweise kein Anspruch besteht und die Finanzierung. Das Gesuch um die pauschale Abbruchprämie ist bei der Gemeinde einzureichen, zusammen mit der Meldung der Abbrucharbeiten oder – sofern der Abbruch im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erfolgt – mit dem Baugesuch. Die Gemeinde leitet das Gesuch an die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) weiter, welche über die Ausrichtung der Prämie verfügt. Die Einführungsverordnung sieht verschiedene Fälle vor, in denen grundsätzlich keine Abbruchprämie ausgerichtet wird, etwa bei vollständig überdeckten unterirdischen Bauten, Kleinstbauten oder baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen. Finanziert wird die Abbruchprämie aus dem kantonalen Fonds für Mehrwertabgaben, solange dessen Bestand zehn Millionen Franken nicht unterschreitet. Ein darüber hinausgehender Mittelbedarf ist aus allgemeinen Steuermitteln zu decken.

Die Bestimmungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands konkretisieren die Zuständigkeiten und das Verfahren bei unbewilligten Nutzungen ausserhalb der Bauzonen. Die Gemeinden haben solche Nutzungen innert nützlicher Frist festzustellen, deren Unterbindung anzuordnen und in einem einzigen Verfahren sowohl über den Rückbau als auch über ein allfälliges nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Die rawi nimmt dabei eine Aufsichts- und Eingriffsfunktion wahr und stellt damit sicher, dass unbewilligte Nutzungen konsequent verfolgt werden. Über einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheidet in erster Instanz die rawi. Für die Kosten des Verfahrens und der angeordneten Massnahmen steht der Gemeinde und dem Kanton während zwei Jahren ab Fälligkeit ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft zu, welches den übrigen Pfandrechten im Rang vorgeht und ohne Eintrag im Grundbuch besteht.

Die RPG 2 bringt damit nicht nur neue planerische Möglichkeiten, sondern auch zusätzliche Anforderungen an die Vollzugsbehörden. Kantone und Gemeinden sind gefordert, die notwendigen Grundlagen und Prozesse rechtzeitig anzupassen, damit die neuen Vorgaben wirksam umgesetzt werden können.