3. November 2025
Der Bundesrat hat die neue Raumplanungsverordnung (RPV) verabschiedet. Auch im Kanton Luzern tut sich was: der neue kantonale Richtplan liegt öffentlich auf.
Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2025 die überarbeitete Raumplanungsverordnung (RPV) verabschiedet. Damit wird die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) umgesetzt. Das Ziel der Anpassungen ist es, das Bauen ausserhalb der Bauzonen stärker zu begrenzen und die Landschaft besser zu schützen.
Künftig darf die Zahl der Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzonen nur noch um maximal zwei Prozent zunehmen, ausgehend vom Stand am 29. September 2023. Eine Überschreitung dieser Maximalgrenze ist durch den Abbruch bestehender Bauten oder das Entsiegeln von Flächen zu kompensieren. Mit dieser Bestimmung wird das Stabilisierungsziel näher präzisiert.
Um das Stabilisierungsziel zu fördern, wird eine sogenannte Abbruchprämie eingeführt. Wird ein ungenutztes oder störendes Gebäude ausserhalb der Bauzone abgebrochen und die Fläche rekultiviert, erhält die Eigentümerschaft die hierfür angefallenen Kosten ersetzt.
Neu eingeführt wird zudem der sogenannte Gebietsansatz. Dieses freiwillige Planungsinstrument ermöglicht es den Kantonen, besser auf regionale Besonderheiten einzugehen. So können sie in bestimmten Gebieten von den bundesrechtlichen Bestimmungen abweichen, wenn ein räumliches Gesamtkonzept vorliegt, eine Grundlage im Richtplan besteht und die Mehrnutzung kompensiert wird. Denkbar wäre beispielsweise die Nutzung leerstehender Ställe als Wohnraum, sofern dies mit den Zielen der Raumplanung vereinbar ist.
Auch für Tourismusbetriebe gibt es neue Regelungen: Hotels ausserhalb der Bauzonen dürfen künftig bis zu 120 Betten anbieten, Restaurants bis zu 100 Sitzplätze, sofern dies betrieblich notwendig ist. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Flächen müssen allerdings kompensiert werden. Explizit festgehalten ist allerdings der Grundsatz, dass in Landwirtschaftszonen die landwirtschaftliche Nutzung Vorrang hat.
Teile der revidierten Raumplanungsgesetzgebung gelten ab dem 1. Januar 2026, weitere Bestimmungen ab dem 1. Juli 2026. Anschliessend haben die Kantone fünf Jahre Zeit, um die neuen bundesrechtlichen Vorgaben in ihren Richtplänen umzusetzen.
Mit der revidierten Raumplanungsgesetzgebung hat der Bund neue Rahmenbedingungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen geschaffen. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Kanton Luzern jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Geplant ist, sie Ende 2025 im Rahmen einer Teilrevision in die Richtplanung zu integrieren.
Der zurzeit öffentlich aufgelegte Entwurf des kantonalen Richtplans beschäftigt sich vorerst mit einem dringlichen Thema: Das aktuelle mittlere Bevölkerungsszenario geht davon aus, dass die Luzerner Bevölkerung bis 2050 um rund 120'000 Personen zunehmen wird. Mit dem Richtplan soll für das gesamte Kantonsgebiet geregelt werden, wo zukünftig Wohnraum und Wirtschaftsflächen entstehen sollen, um dem Bevölkerungswachstum geordnet, kompakt und nachhaltig zu begegnen.
Im Vordergrund stehen eine haushälterische Nutzung des Bodens und die Stärkung der Innenentwicklung, um das Kulturland zu schonen. Gleichzeitig sind an geeigneten Lagen punktuelle Erweiterungen von Bauzonen vorgesehen, insbesondere für Wohnraum und Wirtschaftsflächen. Ein wichtiges Instrument bilden im Richtplan die sogenannten "Zentrumsgebiete", mit denen zentrale Lagen mit hohem Verdichtungspotenzial entwickelt werden können. Angedacht sind höhere Bebauungsdichten, gezielte Verdichtungen in gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen sowie die Schaffung von preisgünstigem Wohnungsbau. Im Bereich der Wirtschaftsflächen sollen Gemeinden kommunale Arbeitszonen ausweiten können, um damit Wohnen und Arbeiten näher zusammenzubringen.
Neben der Siedlungsentwicklung berücksichtigt die Richtplanrevision auch übergeordnete Themen wie Klimaschutz, Aspekte der Energieproduktion und -verteilung sowie die Mobilitätsentwicklung. So werden beispielsweise Massnahmen aus dem kantonalen Klima- und Energiebericht oder aus dem Projekt "Zukunft Mobilität Kanton Luzern" in die Planung integriert.
Private, Gemeinden, regionale Entwicklungsträger, Parteien, Verbände und Organisationen sowie Nachbarkantone haben nun die Möglichkeit, sich bis am 18. Dezember 2025 zum Entwurf des neuen Richtplans zu äussern. Die Ergebnisse der öffentlichen Auflage werden anschliessend ausgewertet und der Richtplan bereinigt. Der Regierungsrat plant, den Richtplan bis im Sommer 2026 zu verabschieden, sodass dieser durch den Kantonsrat finalisiert und anschliessend abschliessend vom Bundesrat beurteilt werden kann.