Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass

Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass

6. Mai 2025

Das Bundesgericht klärt im Urteil 8C_669/2023 die Berechnung des Rückforderungsanspruchs von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass der berechtigten Person.

Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass

Das Bundesgericht klärt im Urteil 8C_669/2023 die Berechnung des Rückforderungsanspruchs von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass der berechtigten Person.

Gestützt auf Art. 16a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen sind rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod der berechtigten Person aus deren Nachlass zurückzuerstatten. Der Nachlass setzt sich dabei zusammen aus sämtlichen Vermögenswerten der EL-beziehenden Person im Zeitpunkt ihres Todes, wozu nebst liquiden Mitteln auch Grundstücke zählen. Die Rückforderung von gesprochenen Ergänzungsleistungen ist nur dann zulässig, wenn der Nachlass nach Abzug des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags von CHF 40'000.00 noch einen Überschuss aufweist.

Nebst dem Freibetrag können allerdings noch weitere Kosten vom Nachlass abgezogen werden. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden: Kosten, die zu Lebzeiten der EL-beziehenden Person entstanden sind – wie offene Rechnungen des Seniorenzentrums –, gelten als Erbschaftsschulden und sind bei der Berechnung des Nachlassvermögens abzuziehen. Damit werden diese Kosten vor der Rückforderung berücksichtigt und mindern den rückerstattungspflichtigen Betrag.

Allerdings nicht abzugsfähig sind gemäss Urteil des Bundesgerichts die Erbgangsschulden. Es handelt sich hierbei um Schulden, welche erst nach dem Tod der EL-beziehenden Person entstanden sind, wie typischerweise Bestattungskosten. Dies begründet das Bundesgericht damit, dass hierfür gerade der gesetzliche Freibetrag von CHF 40'000.00 angedacht sei.

Gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung berechnet sich der rückerstattungspflichtige Nachlass demnach wie folgt:

Nachlassvermögen – Erbschaftsschulden – Freibetrag = rückerstattungspflichtiger Nachlass

Verpflichtet zur Rückerstattung sind die Erben der berechtigten Person, wobei diese allerdings nur mit dem Nachlass für den Rückforderungsanspruch haften. Eine persönliche Haftung der Erben besteht nicht.

Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung im Entscheid 8C_669/2023 verdeutlicht, dass die Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen grundsätzlich nur dann greift, wenn nach Abzug aller zu Lebzeiten entstandenen Schulden und des gesetzlichen Freibetrags von CHF 40'000.00 ein positiver Netto-Nachlass verbleibt. In der Praxis führt dies insbesondere dann zu einer Rückerstattungspflicht der Erben, wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden. Immobilien sind meist werthaltig und führen dazu, dass der Nachlass trotz abzugsfähiger Kosten die Schwelle für eine Rückforderung rasch erreicht, während reine Bar- oder Kleinnachlässe oft unterhalb des Freibetrags bleiben und somit keine Rückerstattungspflicht auslösen. Dies kann dazu führen, dass Grundstücke verkauft werden müssen, um die Rückerstattungsforderung der Ausgleichskasse zu begleichen.