Geplante Wiedereinführung des Doppelnamens

Geplante Wiedereinführung des Doppelnamens

20. März 2024

Meier Müller, Müller, Meier oder Müller-Meier? Nach über zehn Jahren Eheschluss ohne Auswirkung auf den Nachnamen spricht sich der Bundesrat nun für die Wiedereinführung des Doppelnamens aus und solidarisiert sich damit mit dem Bedürfnis der Gesellschaft nach einer amtlichen Repräsentation beider Nachnamen nach Eheschluss. Die geplante Revision geht gar noch weiter: Neu sollen auch Kinder unverheirateter Eltern einen Doppelnamen tragen können. 

Geplante Wiedereinführung des Doppelnamens

Meier Müller, Müller, Meier oder Müller-Meier? Nach über zehn Jahren Eheschluss ohne Auswirkung auf den Nachnamen spricht sich der Bundesrat nun für die Wiedereinführung des Doppelnamens aus und solidarisiert sich damit mit dem Bedürfnis der Gesellschaft nach einer amtlichen Repräsentation beider Nachnamen nach Eheschluss. Die geplante Revision geht gar noch weiter: Neu sollen auch Kinder unverheirateter Eltern einen Doppelnamen tragen können. 

Seit der Gesetzesrevision im Jahr 2013 können Ehegatten wählen, ob jeder nach dem Eheschluss seinen eigenen Nachnamen behält oder ob einer der beiden Ledignamen als gemeinsamer Familiennamen bestimmt wird.

Sofern sich die Ehegatten nicht für einen gemeinsamen Namen entscheiden, muss in einem zweiten Schritt darüber entschieden werden, welchen Nachnamen allfällig gemeinsame Kinder erhalten sollen. Dabei können aber die (zukünftigen) gemeinsamen Kinder nur einen Ledignamen der verheirateten Eltern führen. Nicht möglich ist zudem, die Wahl eines Nachnamens eines Ehegatten, welcher dieser aus einer früheren Ehe erworben und trotz Scheidung behalten hat.

Für Kinder unverheirateter Eltern ist bei ihrer Geburt einer der Ledignamen der sorgeberechtigten Eltern zu wählen. Kommt die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Ledignamen. Heiraten die Eltern nach der Geburt von gemeinsamen Kindern, kann der Familienname für die gesamte Familie einheitlich (neu) bestimmt werden.

Nebst den obigen Möglichkeiten, welche allesamt als "amtliche" Nachnamen gelten, hat sich sodann der Allianzname etabliert (z.B. Meier-Müller). Es handelt sich hierbei um den gewählten, gemeinsamen Familiennamen (Meier), welcher mit einem Bindestrich um den Ledignamen des anderen Ehegatten (Müller) ergänzt werden kann, wobei dieser zwingend an die zweite Stelle zu stellen ist. Bei dieser Variante handelt es sich nicht um einen amtlichen Nachnamen, welcher so insbesondere auch nicht im Zivilstandsregister eingetragen werden kann.

Die Praxis zeigt, dass viele Ehegatten und auch unverheiratete Eltern das Bedürfnis haben, ihre familiäre Zusammengehörigkeit über die Wahl des Nachnamens auszudrücken. Dies ist unter der geltenden Gesetzeslage aber nur möglich, wenn einer der Ehegatten seinen Ledignamen aufgibt. Auch bei unverheirateten Eltern kann nur einer der Elternteile seinen Ledignamen an die gemeinsamen Kinder weitergeben.

Mit der geplanten Gesetzesrevision soll dieses Bedürfnis nun aufgegriffen werden und das Namensrecht im Allgemeinen vereinfacht werden. Die Rechtskommission des Nationalrats schlägt vor, dass der früher zulässige Doppelnamen wieder eingeführt werden soll. Im Unterschied zum Allianznamen handelt es sich beim Doppelnamen um einen altrechtlichen, amtlichen Nachnamen, welcher aus beiden Nachnamen der Ehegatten (ohne Bindestrich) zusammengesetzt ist (Meier Müller). Neu soll der Doppelnamen mit und ohne Bindestrich zulässig sein und er soll insbesondere auch für gemeinsame Kinder als Nachnamen wählbar sein. Dies soll sowohl für Kinder unverheirateter Eltern gelten wie auch für Kinder, deren Eltern je ihren jeweiligen Ledignamen beim Eheschluss behalten haben und keinen gemeinsamen Familiennamen aufweisen. Wie die Begriffsdefinition bereits aussagt, ist der Doppelname auf zwei Namen beschränkt. Trägt einer der Ehegatten bzw. eines der Elternteile bereits einen Doppelnamen, muss sich dieser gemäss dem Vorschlag der Rechtskommission für einen dieser Nachnamen entscheiden, ansonsten bei einer Kombination unzulässigerweise drei Nachnamen aneinandergereiht würden. Von dieser Regel ausgenommen sein sollen historisch gewachsene Doppelnamen (Mayr von Baldegg oder Pfyffer von Altishofen), welche als Ganzes übernommen werden sollen (bspw. Müller Mayr von Baldegg).

Der Bundesrat begrüsst die vorgesehene Gesetzesanpassung, geht aber sogar noch weiter und appelliert an die Prüfung weiterer, möglicher Namensbildungen und Variationen. So soll etwa die Reihenfolge des Doppelnamens der Wahl jedes Ehegatten selbst überlassen sein (Meier Müller und Müller Meier, Meier-Müller und Müller-Meier), womit sich beispielsweise beide Ehegatten vorbehalten könnten, ihren eigenen Ledignamen an erster Stelle zu führen und den Ledignamen des jeweils anderen Ehegattens (mit oder ohne Bindestrich) hinten anführen könnten.

Ob nun in der Variante der Rechtskommission des Nationalrats oder dem (noch) liberaleren Vorschlag des Bundesrats folgend – die vorgesehene Gesetzesrevision ist zu begrüssen und bildet die derzeitigen, gesellschaftspolitischen Bedürfnisse ab. Allerdings wird die Diskussion darüber, wie liberal die zukünftige Namensführung sein soll, sicher noch weiter gehen: Wie soll beispielsweise mit angestammten Doppelnamen umgegangen werden oder welche Regel soll gelten, wenn sich die Eltern nicht auf einen gemeinsamen Nachnamen für gemeinsame Kinder einigen können? Der Ball ist nun wieder beim Nationalrat. Es bleibt spannend.