Qualifikation einer Partnerschaft als Konkubinat

Qualifikation einer Partnerschaft als Konkubinat

4. Dezember 2025

Das Konkubinat ist in der Schweiz gesetzlich nicht eigens geregelt. Anwendbar sind die gesetzlichen Bestim-mungen zur einfachen Gesellschaft. Ein Konkubinatsvertrag kann für Klarheit und Sicherheit sorgen.

Qualifikation einer Partnerschaft als Konkubinat

Das Konkubinat ist in der Schweiz gesetzlich nicht eigens geregelt. Anwendbar sind die gesetzlichen Bestim-mungen zur einfachen Gesellschaft. Ein Konkubinatsvertrag kann für Klarheit und Sicherheit sorgen.

Der Begriff "Konkubinat" beschreibt eine faktische Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die in einer festen Partnerschaft leben. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Das Bundesgericht spricht von einer "Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft" und beschreibt damit die vorausgesetzte geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponente, welche das Konkubinat von einer blossen Wohngemeinschaft unterscheidet. Es handelt sich um eine eheähnliche Verbindung, welcher aber gerade kein Eheschluss und keine eingetragene Partnerschaft zugrunde liegt.

Diese fehlende gesetzliche Definition führt zu vielen Missverständnissen in der Praxis. Ein Konkubinat ist nicht dasselbe wie eine eingetragene Partnerschaft. Bei letzterem Rechtsinstitut handelt es sich um ein altrechtliches Institut, welches homosexuellen Paaren die Begründung eines eheähnlichen Rechtsverhältnisses ermöglichen sollte.

Die Erscheinungsformen und die Intensität eines Konkubinats können sehr unterschiedlich sein. Das Konkubinat kann formlos begründet, inhaltlich frei gestaltet und jederzeit aufgelöst werden. Die beiden Personen eines Konkubinats gelten rechtlich als Einzelpersonen und bilden keine rechtliche Einheit. Das Konkubinat verschafft ihnen keine geschützte Vertrauensposition. Im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gibt es keine gesetzlich geregelten vermögensrechtlichen Wirkungen bei Tod oder Trennung. Dies kann zu unschönen Ergebnissen führen: Konkubinatspartner haben gegenseitig keinen gesetzlichen Erbanspruch. Möchte man die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner am eigenen Nachlass partizipieren lassen, so ist hierfür zwingend ein Testament nötig. Auch bei einer Trennung sieht das Gesetz im Gegensatz zur Ehe oder zur eingetragenen Partnerschaft keine Sonderregeln vor, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird. Hat ein Konkubinatspartner sich im Rahmen der gemeinsamen Rollenverteilung dem Haushalt oder der Kindererziehung gewidmet und damit auf Einkommen, aber auch auf Einzahlungen in die eigene Altersvorsorge (AHV, BVG, Säule 3a) verzichtet, sieht das Gesetz bei einer Trennung keinen Anspruch auf Ausgleich aus der Vorsorge des arbeitstätigen Partners vor. Auch ein Unterhaltsanspruch existiert nur – aber immerhin – auf Stufe des Kindesunterhalts.

Schaut man ins nahe Ausland, so zeigt sich ein anderes Bild: Frankreich sieht mit dem "Pacte de civil de solidarité" (PACS) für alle Paare ein Rechtsinstitut vor, welches mit anderen Formalitäten und weniger Rechten als die Ehe verbunden ist. Er regelt das Zusammenleben sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger materieller Hilfe und Beistand.

Möchte man in der Schweiz in einem Konkubinat mehr Rechtssicherheit schaffen, so muss man selbst tätig werden. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und Klarheit zu schaffen, kann es sinnvoll sein, in einer Partnerschaft einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag ermöglicht es, die fehlenden gesetzlichen Bestimmungen individuell zu regeln. So können u.a. Fragen zur Aufteilung der finanziellen Lasten während des Zusammenlebens, zur Vermeidung von Vorsorgelücken, zur Aufteilung des Vermögens im Trennungsfall, zu Unterhalts- oder Betreuungsregeln oder zum Erwerb einer Immobilie einvernehmlich geregelt werden.

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