4. September 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Regeln zum Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken, inklusive der neuen gerichtlichen Verfügung zur Durchsetzung.
Die Gesetzesänderung im Zivilgesetzbuch (ZGB) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Reaktion auf die Probleme bei der Räumung von besetzten Grundstücken. Sie stärkt die Rechte der Eigentümer, indem sie es ihnen erleichtert, bei Hausbesetzungen oder ähnlichen Besitzstörungen wieder in den Besitz ihres Grundstücks zu gelangen. Zu diesem Zweck wurde mit Art. 260a ZPO ein neues rechtliches Mittel eingeführt: die gerichtliche Verfügung.
Die frühere Rechtslage brachte mehrfache praktische Schwierigkeiten mit sich: Das Selbsthilferecht musste "sofort" ausgeübt werden, was in der Praxis oft nicht umsetzbar war. Hinzu kam, dass eine Räumung durch die Polizei ohne gerichtlichen Entscheid nicht durchsetzbar war und sich gerichtliche Räumungsanordnungen nicht gegen einen unbekannten Personenkreis richten liessen.
Neu kann durch die Lockerung der Voraussetzungen von Art. 926 ZGB besser gegen Hausbesetzer vorgegangen werden. Die Frist für die Ausübung des Selbsthilferechts wurde hierfür verlängert. Bei einem durch Gewalt oder heimlich entzogenen Grundstück darf sich der Besitzer des Grundstücks neu innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme der Besitzesentziehung durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen. Die Selbsthilfe bleibt jedoch subsidiär und ist nur zulässig, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, wobei die eingesetzten Mittel verhältnismässig sein müssen. Für bewegliche Sachen bleibt die bisherige Rechtslage und somit insbesondere die sofortige Handlungsvoraussetzung unverändert bestehen.
Daneben schafft Art. 260a ZPO die gerichtliche Verfügung als neues Instrument des Besitzesschutzes explizit für Grundstücke. Sie reagiert auf das prozessuale Problem, dass ein klassischer Zivilprozess grundsätzlich klar bezeichnete Parteien voraussetzt und ein Vorgehen gegen unbekannte Personen bis anhin nicht möglich war. Der Besitzer eines durch verbotene Eigenmacht gestörten oder entzogenen Grundstücks kann beim Gericht beantragen, gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe anzuordnen. "Unbestimmt" ist dieser Personenkreis dabei nur formal: Erfasst werden genau jene Personen, gegen die sich die beantragte Schutzmassnahme richtet und gegen die sie später vollstreckt wird. Voraussetzung für den Antrag ist, dass die gesuchstellende Person ihren Besitz nachweist und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft macht.
Das Gericht entscheidet über das Gesuch unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen. Die Verfügung wird mittels Anschlags am Grundstück bekannt gemacht. Betroffene Personen können innert zehn Tagen begründete Einsprache erheben. Wird Einsprache erhoben, muss der rechtmässige Besitzer gegen die Einsprechenden ein ordentliches Verfahren führen, gegebenenfalls mittels Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO. Mit der Einsprache verliert die Verfügung gegenüber der einsprechenden Person ihre Wirkung, bleibt hingegen für alle nichteinsprechenden Personen wirksam.
Auf Antrag des rechtmässigen Besitzers kann das Gericht gemäss Art. 260b Abs. 2 ZPO eine vorzeitige Vollstreckung der Rückgabe oder der Beseitigung der Störung anordnen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Die betroffene Person kann in diesem Fall eine unbegründete Einsprache erheben. Das Gericht setzt der einsprechenden Person eine Frist von zehn Tagen zur Klage an. Die Verfügung bleibt gegenüber der betroffenen Person einstweilen wirksam.
Es wird sich zeigen, ob die gewünschte Praxiserleichterung durch die revidierten Gesetzesbestimmungen erreicht werden kann.