Umwandlung Inhaberaktien

Umwandlung Inhaberaktien

2. April 2020

Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt - letzte Gelegenheit zur freiwilligen Umwandlung.

Umwandlung Inhaberaktien

Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt - letzte Gelegenheit zur freiwilligen Umwandlung.

Am 1. November 2019 ist das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum Gesetz) in Kraft getreten. Gestützt auf dieses Gesetz sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

Sämtliche nicht zulässigen Inhaberaktien müssen bis am 30. April 2021 durch eine öffentliche Beurkundung (Statutenänderung) in zulässige Namenaktien umgewandelt werden. Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften deren Inhaberaktien die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen innert derselben Frist verlangen, dass die Inhaberaktien als Bucheffekte oder börsenkotierte Beteiligungspapiere im Handelsregister eingetragen werden. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist die Eintragung der Statutenänderung im Tagesregister des zuständigen Handelsregisters.

Wird die Frist bis am 30. April 2021 verpasst, werden unzulässige bzw. nicht registrierte Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt. Die Gesellschaft ist allerdings nach wie vor verpflichtet, die Statuten mittels öffentlicher Beurkundung an die Umwandlung anzupassen. Bis dies geschieht, weist das Handelsregister jede davon abweichende Eintragung von Statutenänderungen zurück.

Von der Zwangsumwandlung betroffene Aktionäre müssen mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft bis am 31. Oktober 2024 beim zuständigen Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Die Aktionärseigenschaft muss nachgewiesen werden. Bis die Eintragung in das Aktienbuch erfolgt ist, ruhen sämtliche mit den Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte verwirken für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2021 bis zur Eintragung im Aktienbuch. Kommen die Aktionäre ihrer Meldepflicht innert Frist nicht nach, werden ihre Aktien am 1. November 2024 von Gesetzes wegen nichtig.

Gerne führen unsere Notare zusammen mit Ihnen kurzfristig die notwendige öffentliche Beurkundung durch, damit eine Zwangsumwandlung und die damit verbundenen negativen Konsequenzen Sie und Ihre Gesellschaft nicht treffen.