Neues Sanierungsverfahren für überschuldete Personen

Neues Sanierungsverfahren für überschuldete Personen

10. März 2025

Der Bundesrat hat am 15. Januar 2025 die Botschaft zur Anpassung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zur Einführung zweier neuer Verfahren verabschiedet, die überschuldeten Personen die Möglichkeit geben soll, wieder schuldenfrei zu werden. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es, diesen Menschen eine zweite Chance zu bieten und gleichzeitig die negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Überschuldung zu reduzieren. 

Neues Sanierungsverfahren für überschuldete Personen

Der Bundesrat hat am 15. Januar 2025 die Botschaft zur Anpassung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zur Einführung zweier neuer Verfahren verabschiedet, die überschuldeten Personen die Möglichkeit geben soll, wieder schuldenfrei zu werden. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es, diesen Menschen eine zweite Chance zu bieten und gleichzeitig die negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Überschuldung zu reduzieren. 

Zwei neue Sanierungswege

1.       Vereinfachtes Nachlassverfahren

Dieses Verfahren richtet sich an Personen mit regelmässigem Einkommen und ermöglicht ihnen eine teilweise Entschuldung. Die Gläubiger müssen einem Vergleich zustimmen, durch den ein Teil der Schulden erlassen wird. Eine Mehrheit der Gläubiger sowie das Gericht müssen diesen Plan genehmigen. Auch Gläubiger, die nicht zustimmen, sind an den Vergleich gebunden.

 

2.       Konkursrechtliches Sanierungsverfahren

Für Menschen, die wirtschaftlich völlig überschuldet sind und keine Einigung mit den Gläubigern erzielen können, soll es eine alternative Lösung geben. Sie müssen während drei Jahren alle verfügbaren Mittel zur Schuldentilgung verwenden und sich um ein regelmässiges Einkommen bemühen. Falls sie diese Bedingungen erfüllen, werden am Ende der Frist die restlichen Schulden erlassen. Ursprünglich war eine vierjährige Laufzeit geplant, die jedoch aufgrund von Rückmeldungen aus der Vernehmlassung auf drei Jahre verkürzt wurde.

 

Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch

Um Missbrauch zu vermeiden und die Rechte der Gläubiger zu wahren, sind folgende Einschränkungen vorgesehen:

 

-          Wartefrist für erneute Entschuldung: Wer bereits einmal von Schulden befreit wurde, kann erst nach zehn Jahren wieder ein Sanierungsverfahren beantragen.

 

-          Nachträgliche Schuldentilgung bei Vermögenserwerb: Falls eine entschuldete Person nachträglich zu Vermögen kommt – beispielsweise durch eine Erbschaft oder Schenkung –, sollen Gläubiger noch für eine bestimmte Zeit Anspruch darauf haben.

 

-          Schuldenberatung während des Verfahrens: Die Kantone werden verpflichtet, Schuldnerinnen und Schuldnern Beratungsangebote bereitzustellen. Dadurch sollen sie lernen, mit ihrem Einkommen besser zu wirtschaften, um langfristig schuldenfrei zu bleiben.

 

Gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile

Die Reform soll überschuldeten Personen helfen, schneller wirtschaftlich wieder auf die Beine zu kommen, und so verhindern, dass sie dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dadurch könnten auch das Gesundheitswesen und die Sozialversicherungen entlastet werden, da Überschuldung häufig mit psychischen und physischen Belastungen einhergeht.

 

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Die vorgeschlagenen Massnahmen sind noch nicht in Kraft. Sie müssen zunächst im Parlament diskutiert und verabschiedet werden. Erst danach können betroffene Personen diese Möglichkeiten zur Schuldenbefreiung nutzen.