12. November 2024
Zivilprozesse können aufgrund ihrer Kosten und ihrer Dauer den Zugang zum Recht erschweren. Deshalb ist die Zivilprozessordnung revidiert worden.
Am 1. Januar 2025 wird die Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft treten. Diese Reform bringt wichtige Änderungen mit sich, die sowohl auf der Übernahme oder Abänderung der bisherigen Rechtsprechung als auch auf neuen rechtlichen Entwicklungen beruhen. Ziel der Revision ist es, bestehende Rechtsunsicherheiten zu klären, den Zivilprozess zu modernisieren, die Effizienz der Verfahren zu verbessern und den Zugang zum Recht insgesamt zu erleichtern. Das neue Recht gilt ab dem Inkrafttreten für alle daraufhin eingeleiteten Verfahren. Doch auch bereits laufende Prozesse können von einigen der neuen Bestimmungen betroffen sein.
Bereits unter der aktuellen Zivilprozessordnung gilt der Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten". Die revidierte Zivilprozessordnung sieht verschiedene Massnahmen vor, um das Schlichtungsverfahren weiter zu stärken, die Gerichte zu entlasten und den Zugang zum Recht einfacher und kostengünstiger zu gestalten. So kann das Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung ab dem neuen Jahr unter weniger strengen Voraussetzungen geahndet werden: Wer trotz Androhung einer Ordnungsbusse nicht erscheint, kann mit einer Busse von bis zu CHF 1'000.00 bestraft werden.
Neu wird gesetzlich auch klarer geregelt, wer zu Schlichtungsverhandlungen erscheinen kann und muss, wenn juristische Personen als Parteien auftreten. Bei Verfahren mit mehreren Klägern oder Beklagten wird die Durchführungen von Verhandlungen zukünftig insoweit einfacher, als die Möglichkeit geschaffen wird, sich durch eine Person aus ihrer Mitte vertreten zu lassen. Darüber hinaus wird das Schlichtungsverfahren für bestimmte Streitigkeiten fakultativ zugelassen, die bislang aufgrund ihrer Komplexität den Zivilgerichten vorbehalten waren.
Um missbräuchlichen oder querulatorischen Verfahrenseinleitungen vorzubeugen, kann im Schlichtungsverfahren neu ein Kostenvorschuss von den Gesuchstellenden verlangt werden. Diese Neuerung bildet eine Ausnahme von einer generellen Tendenz zur Milderung der Kostenvorschriften: Bisher durfte der Gerichtskostenvorschuss die gesamten mutmasslichen Verfahrenskosten umfassen. Neu kann grundsätzlich nur noch die Hälfte der voraussichtlichen Gerichtskosten vorab von der klagenden Partei als Vorschuss verlangt werden. Von dieser Neuregelung gibt es jedoch Ausnahmen; insbesondere im Schlichtungsverfahren kann davon abgewichen werden.
Eine weitere Erleichterung betrifft die Rückerstattung der vorgeschossenen Gerichtskosten. Neu werden der obsiegenden Partei, die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse zurückerstattet. Bisher erfolgte jeweils keine Rückerstattung an die klagende Partei, sodass diese die Kosten selbst bei der beklagten Partei einfordern musste und damit diesbezüglich das Kosten- und Insolvenzrisiko trug.
Die Revision trägt auch der fortschreitenden Digitalisierung sowie der zunehmenden Internationalität der am Zivilverfahren beteiligten Personen Rechnung, indem neu Videoverhandlungen möglich sind. Mündliche Prozesshandlungen, wie beispielsweise Verhandlungen, Parteibefragungen oder Zeugeneinvernahmen, können unter bestimmten Voraussetzungen per Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden bzw. es kann den Parteien die Teilnahme in dieser Form gestattet werden.
Die Revision der Zivilprozessordnung schafft damit in vielen Bereichen Klarheit und vereinfacht den Zugang zum Recht. Gleichzeitig werfen die Änderungen aber neue Fragen und Schwierigkeiten auf, die es in der Praxis zu bewältigen gilt. Unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte befassen sich bereits heute mit dieser am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Revision und stehen Ihnen für rechtliche Beratungen sowie für eine kompetente Vertretung in Zivilverfahren gerne zur Verfügung.